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   LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20   

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https://dejure.org/2021,61373
LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20 (https://dejure.org/2021,61373)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 18.03.2021 - 83 O 1994/20 (https://dejure.org/2021,61373)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 18. März 2021 - 83 O 1994/20 (https://dejure.org/2021,61373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Fahrzeug, Schadensersatzanspruch, Kaufpreis, Annahmeverzug, Pkw, Haftung, Auslegung, Streitwert, Darlehen, Anspruch, Geschwindigkeit, Software, Mangel, Kosten des Rechtsstreits, konkrete Anhaltspunkte, kein Anspruch

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.10.2019 - VI ZR 377/18

    Behauptung der fehlenden Kenntnis eines Geschädigten eines Verkehrsunfalles von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Prozessual unzulässig wird eine solche Behauptung von Tatsachen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18, BeckRS 2019, 29144, Rn. 10).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten, in der Regel wird Willkür nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte anzunehmen sein (BGH, Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18, BeckRS 2019, 29144, Rn. 10).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 (Urteil in der Rechtssache C-693/18) lässt nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine andere Beurteilung zu.
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Schließlich hat auch der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 - bezüglich des Motors EA189 darauf abgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG deshalb vorliege, weil diese erkenne, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befinde, und in diesem Fall in einen Modus schalte, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringere.
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    An der obigen Beurteilung ändert auch die Ansicht des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19) zu der Frage einer sittenwidrigen Schädigung in Verbindung mit einem Thermofenster nichts.
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    In diesem Fall kommt es jedoch darauf an, ob der Vortrag der Klagepartei substantiiert genug ist, eine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auszulösen, dies auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (Vgl. u.a. OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019, 10 U 134/19, Rn. 90).
  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Zudem fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt schon im Zeitpunkt der Typgenehmigung bei (hypothetischer) Offenlegung der Abschalteinrichtung (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens) diese als zulässig erachtet hätte (vgl. insoweit zur Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums, wenn eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte: BGH NJW-RR 2017, 1004).
  • OLG Koblenz, 18.06.2019 - 3 U 416/19

    Erwerb eines Kraftfahrzeugs mit einem Dieselmotor: Geltendmachung eines

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte die Klagepartei vorsätzlich getäuscht hat (vgl. OLG Koblenz, Urt. V. 18.06.2019, Az.3 U 416/19).
  • OLG Celle, 13.11.2019 - 7 U 367/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes-Benz Typ A 200 CDI mit Motor OM 651;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Gerade deshalb hat der europäische Gesetzgeber auf Druck der Umweltverbände und Umweltparteien zwischenzeitlich den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ durch einen geänderten Zyklus ersetzt (OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.).
  • OLG München, 05.09.2019 - 14 U 416/19

    Prospekthaftung

    Auszug aus LG Ingolstadt, 18.03.2021 - 83 O 1994/20
    Die für die Einhaltung der Euro 6 - Norm relevanten, im sog. NEFZ-Verfahren gemessenen Werte entsprechen grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten (so auch OLG München für Abgasnorm Euro 5, Endurteil vom 05.09.2019 - 14 U 416/19, BeckRS 2019, 26072 Rn. 168).
  • OLG München, 16.08.2021 - 21 U 1725/21

    Anhörungsverfahren beim Kraftfahrtbundesamt kein Indiz für sittenwidriges

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 18.03.2021, Aktenzeichen 83 O 1994/20, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Az: 83 O 1994/20, verkündet am 18.03.2021 und zugestellt am 22.03.2021, zu erkennen:.

    Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az: 83 O 1994/20, verkündet am 18.03.2021 und zugestellt am 22.03.2021, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 18.03.2021, Aktenzeichen 83 O 1994/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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